SATZUNG

1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Endmoräne Künstlerinnen aus Brandenburg und Berlin e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist „Haus Zukunft“ Rahnsdorfer Str. 41, 15566 Schöneiche

 

2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist es, die Verwirklichung von künstlerischen Vorhaben einzelner Frauen oder Frauengruppen im Bereich Video, Editionen, Multimedia zu unterstützen und zu fördern. Mit diesem Vorhaben richtet sich der Verein besonders auf den Bereich des Landes Brandenburg; ebenso soll die Zusammenarbeit von Künstlerinnen Brandenburgs und Berlins gefördert werden.

(2) Auf diese Weise soll den künstlerischen Aktivitäten von Frauen mehr Öffentlichkeit gegeben werden, mit dem Ziel, der Kunst von Frauen gegenüber der Kunst von Männern zu Chancengleichheit zu verhelfen.

 

3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Es beginnt mit dem 01. Januar des Jahres und endet mit dem 31. Dezember des Jahres.

 

5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
1.1.      Ordentlichen Mitgliedern
1.2.      Fördermitgliedern
1.3.      Ehrenmitglieder

(1.1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person weiblichen Geschlechts und jede juristische Person des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages zu verpflichten.
Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

(1.2.) Als Fördermitglied kann jede Person auf Beschluss des Vorstandes zu Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Fördermitglieder haben bei Wahlen und Abstimmungen kein Stimmrecht.
Jedes Fördermitglied hat einen finanziellen Beitrag gemäß Beitragsfestlegung zu leisten.

(1.3.) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Mitglieder des Vereins und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ernannt werden. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist vier Wochen zum Quartalsende zu erklären.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

(5) Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf eines Vierteljahres nicht bezahlt hat. Stundung kann gewährt werden.

 

6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 

7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, und zwar der Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand ist von der Vorsitzenden, bei Bedarf mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
b) er stellt den Wirtschaftsplan auf
c) er bereitet die Mitgliederversammlung vor
d) er führt die Aufgaben des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung

8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich durch die Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) sie wählt die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes
b) sie nimmt den von der Vorsitzenden zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins und den Kassenbericht entgegen
c) sie beschließt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
d) sie erteilt dem Vorstand Entlastung
e) sie beschließt im Falle der Anrufung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
f) sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Aufgaben des Vereins
g) sie wählt eine Rechnungsprüferin
h) sie beschließt eine Geschäftsordnung
i) sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

(6) In der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung können Satzungsänderungen nur bei einer Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit zweidrittel Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. Wird bei einer Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, findet innerhalb der folgenden 21 Tage, jedoch erst nach erneuter schriftlicher Einladung aller Mitglieder, eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Soweit diese Satzung es nicht anders bestimmt, werden sonstige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.


9 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bzw. der Mitgliedschaft im Voraus für ein Jahr zu entrichten.

(2) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


10 Abwahl
(1) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn sie auf derselben Versammlung für die Position neue Vorstandsmitglieder wählt.

(2) Der Tagesordnungspunkt „Abwahl“ und das entsprechende Vorstandsmitglied müssen in der Einladung benannt werden. 


11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit zweidrittel Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, findet innerhalb der folgenden 21 Tage nach erneuter schriftlicher Einladung eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins mit zweidrittel Mehrheit der Stimmen beschließen kann.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 10.01.2004 verabschiedet und tritt mit dem Tag der Verabschiedung in Kraft.
Sie wurde am 8.12.2023 geändert.